Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen Munoz SolarCare, Inhaber Esteban Jose Munoz Santos, und unseren Auftraggebern bei der mobilen Reinigung von Photovoltaik-Anlagen. Sie sind Bestandteil jedes Angebots und jeder Auftragsbestätigung.
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Munoz SolarCare (Auftragnehmer) und dem Kunden (Unternehmer oder Verbraucher) über die mobile Reinigung von Photovoltaik-Anlagen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit demselben Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung durch Munoz SolarCare zustande. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und stellen keine verbindliche Willenserklärung dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Festpreisangebot mit Bindefrist bezeichnet sind. Die Bestellung oder Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags. Angebote auf Grundlage von Ferneinschätzungen, Kartenmaterial, Luftbildern oder Kundenangaben stehen unter dem Vorbehalt, dass die vor Ort angetroffenen Verhältnisse den mitgeteilten Angaben entsprechen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse erheblich ab, insbesondere hinsichtlich Modulanzahl, Verschmutzungsgrad, Aufstellungsart oder Zugänglichkeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein angepasstes Angebot vorzulegen; der Kunde ist in diesem Fall zur Ablehnung ohne Kostenfolge berechtigt, soweit noch keine Leistungen erbracht wurden.
§ 3 Leistungsumfang
Die Leistung umfasst die Reinigung der PV-Module auf dem vereinbarten Objekt. Es wird mit osmosereinem Wasser und schonenden Spezialbürsten gearbeitet. Der Einsatz von Chemie wird vermieden, sofern nicht zwingend erforderlich (z. B. bei hartnäckigem Vogelkot).
Gegenstand der Leistung ist ausschließlich die Reinigung der Modulglasoberflächen sowie – soweit technisch zugänglich und beauftragt – der Modulrahmen. Nicht Bestandteil der Leistung sind elektrotechnische Arbeiten jeder Art, das Öffnen von Generatoranschlusskästen oder Wechselrichtern, Thermografie- oder Kennlinienmessungen, der Austausch von Modulen oder Bauteilen, Dachdecker-, Klempner- oder Abdichtungsarbeiten sowie Grün- und Gehölzpflege im Umfeld der Anlage. Sichtprüfungen und die Dokumentation erkennbarer Auffälligkeiten erfolgen als unverbindliche Serviceleistung und stellen weder eine Anlagenprüfung noch ein Sachverständigengutachten oder eine Wartung im Sinne der einschlägigen technischen Normen dar.
Der Auftragnehmer bestimmt das eingesetzte Reinigungsverfahren nach fachlichem Ermessen unter Berücksichtigung von Modultyp, Beschichtung, Verschmutzungsart und Zugangssituation. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren, ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Person besteht nicht. Ist eine vollständige Reinigung einzelner Modulbereiche aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht möglich, teilt der Auftragnehmer dies mit und weist die betroffenen Bereiche im Reinigungsprotokoll aus.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die vereinbarten Preise. Bei Großaufträgen kann eine Anzahlung von 30 % vorab vereinbart werden. Der Restbetrag ist sofort nach Erbringung der Leistung fällig. Zahlung erfolgt wahlweise per Überweisung oder per Kartenzahlung direkt vor Ort.
Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Für gewerbliche Kunden gilt bei Zahlung per Rechnung ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlung per Karte werden Visa, Mastercard und American Express akzeptiert; der Zahlungsbeleg wird unmittelbar vor Ort ausgegeben. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie im kaufmännischen Verkehr eine Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zusatzleistungen, die vor Ort auf Wunsch des Kunden oder aufgrund unvorhergesehener Verhältnisse erforderlich werden, werden nach vorheriger Abstimmung gesondert abgerechnet.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass das Gelände beziehungsweise das Dach am Reinigungstag frei zugänglich ist. Bei Dächern muss eine sicherheitstechnisch vertretbare Zugriffsmöglichkeit (z. B. fester Steigweg) vorhanden sein. Der Kunde muss auf eventuelle Gefahrenhinweise (z. B. dünne Dachpfannen) vorab hinweisen.
Darüber hinaus obliegt es dem Kunden, Stellflächen für das Servicefahrzeug in angemessener Nähe zum Objekt bereitzustellen, erforderliche Zufahrts-, Schlüssel- oder Torfreigaben rechtzeitig zu veranlassen, betriebsinterne Sicherheitseinweisungen zu ermöglichen und die Arbeitsbereiche von Fahrzeugen, Lagergütern und sonstigen Hindernissen freizuhalten. Auf besondere Gefahren – etwa Lichtkuppeln ohne Durchsturzsicherung, nicht tragfähige Dachbereiche, ungesicherte Dachöffnungen, Freileitungen, betriebsbedingte Emissionen oder Absperrbereiche – ist unaufgefordert und vorab schriftlich hinzuweisen.
Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf einer Verletzung dieser Mitwirkungspflichten beruhen, gehen zulasten des Kunden und können als Wartezeit oder Zusatzaufwand abgerechnet werden. Ist die Leistung aus diesem Grund am vereinbarten Termin nicht durchführbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, die nachgewiesenen Anfahrts- und Bereitstellungskosten zu berechnen.
§ 6 Haftung
Munoz SolarCare haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für bereits vorhandene Mikrorisse oder Lackschäden an den Modul-Rahmen, die durch normale Alterung entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Der Kunde stellt sicher, dass die Dachstatik das Betreten durch Personal zulässt.
Unberührt hiervon bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks überhaupt erst ermöglicht. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere für nicht erzielte Einspeiseerlöse infolge einer vereinbarten oder witterungsbedingten Anlagenstillsetzung, ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
Angaben zu möglichen Ertragssteigerungen beruhen auf Erfahrungswerten und Literaturkennzahlen. Sie stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft und keine Garantie eines bestimmten Reinigungserfolgs oder Mehrertrags dar, da der tatsächliche Effekt von Standort, Verschmutzungsart, Anlagenalter, Verschaltung, Einstrahlung und Anlagenzustand abhängt.
Offensichtliche Mängel der Leistung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Leistungserbringung, anzuzeigen, damit eine Beurteilung des Zustands vor Eintritt erneuter Verschmutzung möglich bleibt. Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung; ein Nachweis wird auf Anforderung vorgelegt.
§ 7 Wetterbedingte Ausfälle
Die Reinigung erfordert bestimmte Wetterbedingungen (kein Starkregen, kein Frost). Muss der Termin witterungsbedingt abgesagt werden, wird kostenfrei ein Ersatztermin vereinbart.
Die Entscheidung über die Durchführbarkeit trifft der Auftragnehmer nach fachlichem Ermessen unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes. Als hinderlich gelten insbesondere Frost und Frostgefahr, Starkregen, Gewitter, Schnee- und Eisauflagen, Windgeschwindigkeiten, die den sicheren Einsatz von Teleskopsystemen ausschließen, sowie extreme Oberflächentemperaturen der Module, bei denen ein Kontakt mit Wasser thermische Spannungen im Glas hervorrufen kann. Eine witterungsbedingte Terminverschiebung begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz oder Minderung.
§ 8 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Berlin. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam.
Die Vereinbarung des Gerichtsstands Berlin gilt gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform, wobei Textform (zum Beispiel E-Mail) genügt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke.